Der Beklagte unterliess es, dagegen entsprechende Einwendungen glaubhaft zu machen. Der Einwand des Beklagten, dass zufolge Abänderung bzw. Aufhebung der Vereinbarung vom 19./27. März 2019 mit Vertrag vom 25. August 2021 erstere kein gültiger Rechtsöffnungstitel sei (Beschwerde Rz. 8), trifft nicht zu. Dem Vertrag vom 25. August 2021 lässt - 10 -