"Mit Beginn ab 1. März 2019 bezahlt B. an A. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'640.00, zahlbar jeweils im Voraus" (GB 2). Diese Vereinbarung wurde mit Vereinbarung vom 25. August 2021 einvernehmlich abgeändert (Rechtsöffnungsgesuch S. 2; GB 3). Gemäss Ziffer 1 dieser Vereinbarung zahle der Kläger an die Beklagte Ende August 2021 zum letzten Mal "gemäss Vereinbarung". Danach würden die neuen Regeln gelten (hierzu ausführlich nachstehend E. 3.6).