Unzulässig wäre es bloss, die Höhe der anerkannten Schuld in das Belieben des Gläubigers zu stellen. Eine resolutiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt ohne weitere Nachweise zur Rechtsöffnung. Es obliegt dem Schuldner, als Einwendung glaubhaft zu machen, dass die Resolutivbedingung eingetreten ist (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 37 zu Art. 82 SchKG).