Schuldanerkennung suspensiv bedingt, bildet sie dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, wenn der Gläubiger liquide – durch Urkunden – nachweisen kann, dass die Bedingung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_14/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1, 5A_83/2011 vom 2. September 2011 E. 5.1; STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Auch potestativ bedingte Schuldanerkennungen, bei denen der Bedingungseintritt beliebig von einem Dritten oder vom Gläubiger herbeigeführt werden kann, berechtigen zur provisorischen Rechtsöffnung. Unzulässig wäre es bloss, die Höhe der anerkannten Schuld in das Belieben des Gläubigers zu stellen.