3.4.2. Eine Schuldanerkennung ist grundsätzlich auch bedingt möglich. Aufschiebend ist die Bedingung, wenn von ihr die Verbindlichkeit des Vertrags abhängig gemacht wird (sog. Suspensivbedingung; Art. 151 Abs. 1 OR). Auflösend ist die Bedingung, wenn von ihr die Auflösung eines Vertrags abhängig gemacht wird (sog. Resolutivbedingung; Art. 154 Abs. 1 OR). Ist die -9-