Ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich in Auslegung der Parteierklärungen nach dem Vertrauensprinzip. Danach hat eine Partei ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie vom Adressaten nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Bei der Ermittlung des Parteiwillens ist nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Vertragszweck zu beachten; eine abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung ist jedoch nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters.