Selbst wenn der Vorinstanz zufolge der missverständlichen Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen wäre, wäre vorliegend auf eine Rückweisung zu verzichten. Der Mangel wiegt jedenfalls nicht schwer – der Beklagte konnte sich offensichtlich sachgerecht gegen den vorinstanzlichen Entscheid zur Wehr setzen – und das Gericht prüft von Amtes wegen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dies ist eine Frage der Rechtsanwendung, die auch im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2; BGE 137 I 197 E. 2.3.2).