vom 25. August 2021 nicht als provisorische Rechtsöffnungstitel angesehen hätte. Die Vorinstanz erwähnte die beiden Verträge denn auch explizit und erwog, dass ein aussergerichtlicher Unterhaltsvertrag die Parteien verpflichte und zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige (angefochtener Entscheid E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid kann nur dahingehend verstanden werden, dass die (teilweise) Aufhebung der Unterhaltspflicht des Beklagten, mithin die Anwendung der im Vertrag vom 25. August 2021 vereinbarten "neuen Regeln", vorausgesetzt hätte, dass eine Probezeit absolviert bzw. ein Festvertrag abgeschlossen worden wäre (vgl. Ziff. 2-4 der Vereinbarung vom 25. August 2021).