3.3.3. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass die Begründung der Vorinstanz missverständlich ist, wenn diese erwägt, dass die "Vereinbarungen" keine Anwendung fänden, dann aber unter Hinweis auf die Feststellung, dass die Klägerin nie eine Festanstellung gehabt habe, die provisorische Rechtsöffnung bewilligt, was das Vorliegen einer schriftlichen Schuldanerkennung (vorliegend: einen Unterhaltsvertrag) voraussetzt. Da die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung erteilte, ist die Erwägung, die Vereinbarungen fänden keine Anwendung, aber offenkundig nicht dahingehend zu verstehen, dass die Vorinstanz die Vereinbarungen vom 19./27. März 2019 und