Probezeit gearbeitet habe, um dann zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Vereinbarungen keine Anwendung fänden. Welche Vereinbarungen nach Ansicht der Vorinstanz keine Anwendung fänden, ergebe sich aus der Begründung nicht zweifelsfrei. Mutmasslich seien die Vereinbarungen vom 19./27. März 2019 und vom 25. August 2021 gemeint. Dann fehle es für die Bejahung des Rechtsöffnungsgesuchs offensichtlich an einem (provisorischen) Rechtsöffnungstitel. Andere schriftliche Vereinbarungen, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, gebe es nicht. Das Gesuch sei dennoch bewilligt und provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, was widersprüchlich sei (Beschwerde Rz. 29).