3.3. 3.3.1. Der Beklagte rügt eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien missverständlich und widersprüchlich. In E. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids führe die Vorrinstanz aus, dass aus den Vereinbarungen vom 19./27. März 2019 und vom 25. August 2021 erkennbar sei, dass diese auf einen Festvertrag ausgerichtet seien. Weiter führe die Vorinstanz in derselben Erwägung aus, dass belegt sei, dass die Klägerin nie in einer Festanstellung oder einer -7-