Die Bestreitung erfolge nicht substantiiert. Dementsprechend fänden die Vereinbarungen keine Anwendung (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Schliesslich bringe der Beklagte vor, die Klägerin habe den Untergang der Unterhaltspflicht des Beklagten dadurch anerkannt, dass zwischen der letzten Differenzzahlung des Beklagten und der ersten Geltendmachung gut acht Monate lägen. Da die allgemeine Verjährungsfrist nach Art. 127 OR zehn Jahre betrage, könne aus dem Umstand, dass die Forderung während gut acht Monaten nicht geltend gemacht worden sei, nicht abgeleitet werden, dass dadurch deren Untergang anerkannt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.4).