3.2. Die Vorinstanz erwog, aus den Vereinbarungen vom 19./27. März 2019 und 25. August 2021 sei erkennbar, dass diese auf einen Festvertrag ausgerichtet seien. Gemäss Rechtsöffnungsgesuch arbeite die Klägerin aber seit Jahren temporär im Stundenlohn und habe keinen Festvertrag. Sie habe nie in der Probezeit gearbeitet. Der Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass die Klägerin lediglich temporär im Stundenlohn angestellt gewesen sein und nie eine Festanstellung mit Probezeit gehabt haben soll. Die Klägerin habe damit glaubhaft gemacht, dass sie temporär im Stundenlohn arbeite und nicht in einer Festanstellung. Die Bestreitung erfolge nicht substantiiert.