Am 25. August 2021 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag betreffend nachehelichem Unterhalt (GB 3). Dieser hielt im Wesentlichen fest, dass der Beklagte Ende August 2021 zum letzten Mal Unterhalt gemäss Vereinbarung bezahle und anschliessend neue Regeln gälten. Neben Übergangsregelungen während der Probezeit der Klägerin wurde namentlich vereinbart, dass der Beklagte nach Abschluss eines Festvertrags durch die Klägerin keinen Unterhalt mehr schulde.