wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2'040.00 bis und mit Juli 2022 zu bezahlen (GB 1, Dispo-Ziff. 6.1). Unbestritten ist, dass die Unterhaltsverpflichtung mit Vereinbarung vom 19./27. März 2019 durch die Parteien dahingehend abgeändert wurde, dass der Beklagte der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2019 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'640.00, zahlbar jeweils im Voraus, schuldete (GB 2). Am 25. August 2021 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag betreffend nachehelichem Unterhalt (GB 3).