Dies wäre dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen. Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz verletzt, ist somit unbegründet. 3. 3.1. Die Klägerin legte vor Vorinstanz das Scheidungsurteil des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 11. August 2016 sowie zwei von beiden Parteien unterzeichnete Verträge vom 19./27. März 2019 und vom 25. August 2021 ins Recht (GB 1-3). Im Entscheid vom 11. August 2016 -6-