Dem Schuldner – hier dem Beklagten – obliegt es, substantiiert zu bestreiten, dass die entscheidrelevanten Tatsachen, die zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führen, gegeben sind. Der Schuldner hat die Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG – etwa, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegende Forderung nicht besteht oder erloschen ist – substantiiert darzulegen und mit Dokumenten und anderen Beweismitteln zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 83 ff. zu Art. 82 SchKG). Dies wäre dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen.