Der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren muss grundsätzlich nur die Schuldanerkennung einreichen; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner – hier dem Beklagten – obliegt es, substantiiert zu bestreiten, dass die entscheidrelevanten Tatsachen, die zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führen, gegeben sind.