Im Rechtsöffnungsgesuch vom 17. April 2023 verlangte die Klägerin Rechtsöffnung für eben diese Summe und behauptete unter erneutem Verweis auf die Rückstandsberechnung vom 6. Dezember 2022, der Beklagte sei in der Vergangenheit seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin oftmals nicht vollständig nachgekommen, bzw. habe seit Dezember 2021 keinerlei Frauenunterhalt mehr bezahlt (S. 2). Die erwähnte Rückstandsberechnung legte sie ihrem Rechtsöffnungsgesuch bei (Gesuchsbeilage [GB] 6).