genügen, wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff – d.h. auch unter Berücksichtigung der schuldnerischen Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren – eindeutig ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich aufgeführt ist (AGVE 2001 Nr. 7 S. 45 f.).