Die Rechtsöffnung ist weiter nur dann zu erteilen, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung fällig und zweifelsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist. Damit die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt bestimmt werden kann, muss der Forderungsgrund im Zahlungsbefehl angegeben werden. Es ist aber nicht notwendig, dass der Forderungstitel im Betreibungsbegehren bezeichnet wird, solange die Forderung eindeutig identifiziert werden kann (STÜCHELI, a.a.O., S. 189). Für den Rechtsöffnungsrichter muss es bei der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen zudem -5-