Der Rechtsöffnungskläger muss grundsätzlich genau darlegen, worauf er seine Forderung stützt. Wenn sich der geforderte Betrag nicht augenscheinlich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt bzw. die Beilagen nicht weitgehend selbsterklärend sind, muss aus dem Gesuch hervorgehen, wie sich die geforderte Summe berechnet (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 128 Ziff. 1.3). Die Rechtsöffnung ist weiter nur dann zu erteilen, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung fällig und zweifelsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist.