2.2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Abs. 2). Dabei kann er sich – in der Regel mittels Urkunden – auf alle Einreden und Einwände aus dem Zivilrecht berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.1; BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Der Rechtsöffnungskläger muss grundsätzlich genau darlegen, worauf er seine Forderung stützt.