Dies habe die Vorinstanz in E. 3.2.2 des angefochtenen Entscheids nachweislich getan und damit die Verhandlungsmaxime verletzt. Das pauschale Verweisen auf eine selbst erstellte Tabelle, ohne die darin aufgeführten Zahlen mit Zahlungsbelegen zu untermauern, genüge der Behauptungs- und Substantiierungslast nicht (Beschwerde Rz. 23 ff.; Gesuchsantwort Rz. 5 f.).