" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Mai 2023 (Verfah- rens-Nr. SR.2023.42) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2023 in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region R. sei unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 3. Eventualiter (zu Ziff. 2) sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.