2.2. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Betreibungskosten von Fr. 103.30 von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab zu erheben. 3. 3.1. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen. -3- 3.2. Der Gesuchsgegner hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 1. Juni 2023 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte am 12. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragte: