" Nicht bevorschusste Frauenalimente Januar 2020 bis 2022 für A. (gemäss Rückstandsberechnung vom 6. Dezember 2022 Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 11. August 2016 Vereinbarung vom 19./27. März 2019 zwischen B. und A. Vereinbarung vom 25. August 2021 zwischen B. und A." Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 25. Januar 2023 zugstellt. Gleichentags erhob der Beklagte Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 17. April 2023 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.