Der Betrag der Forderung lässt sich nicht ohne Weiteres bestimmen. Die Lieferscheine stellen ebenfalls keine Schuldanerkennung für die Bezahlung der Ware dar. 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu Recht abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 450.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagte hat keine Beschwerdeantwort erstattet, sodass ihr im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.