Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich bei der Behauptung der Klägerin, die Preisliste sei jederzeit auf ihrer Homepage öffentlich zugänglich, um ein Novum handelt. Selbst wenn diese Ausführungen berücksichtigt würden, lässt sich ihrer Homepage keine Preisliste für das Jahr 2022, welchem die Lieferscheine entstammen, sondern nur eine solche für 2023 entnehmen. Die darin aufgeführte Preise für Leitungssand stimmen nicht mit demjenigen in der Rechnung vom 30. September 2022 überein. Mangels eingereichtem Vertrag lässt sich nicht nachprüfen, welcher Preisliste die Beklagte überhaupt zugestimmt hat. Der Betrag der Forderung lässt sich nicht ohne Weiteres bestimmen.