2.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde die Rechnung der Klägerin vom 30. September 2022 in Höhe von Fr. 6'175.80 von der Beklagten nicht unterzeichnet (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsgesuch vom 24. April 2023), weshalb sie nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel taugt. Die Lieferscheine/Auftragsbestätigungen vom 8., 9., 12., 13., 15. und 23. September 2023 sind zwar unterschrieben, enthalten jedoch keine Nennung des Preises bzw. des Rechtsgrunds der Leistung (Beilagen 4 ff. zum Rechtsöffnungsgesuch vom 24. April 2023). Die Schuldanerkennung kann sich zwar -5-