Wird im Lieferschein zwar nicht der Preis genannt, jedoch in unzweideutiger Weise auf einen Kaufvertrag Bezug genommen, in welchem der Preis beziffert ist, so sollte ebenfalls Rechtsöffnung erteilt werden. Ebenso taugt eine durch den Schuldner unterzeichnete Rechnung als provisorischer Rechtsöffnungstitel (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 82 SchKG).