2.3.1.2. Ein Lieferschein ohne Nennung des Preises und ohne Verweis auf den Rechtsgrund ist keine Schuldanerkennung für die Bezahlung der Ware, da darin bloss deren Empfang anerkannt wird. Anders verhält es sich nur dann, wenn im vom Schuldner unterzeichnete Lieferschein auch der Preis der Ware aufgeführt ist. Wird im Lieferschein zwar nicht der Preis genannt, jedoch in unzweideutiger Weise auf einen Kaufvertrag Bezug genommen, in welchem der Preis beziffert ist, so sollte ebenfalls Rechtsöffnung erteilt werden.