2.2. Die Klägerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, auf ihren Lieferscheinen sei der Vermerk enthalten, dass die allgemeinen Lieferbedingungen auf der Preisliste ersichtlich seien. Diese Preisliste sei auf ihrer Homepage zugänglich. -4- 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).