2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Klägerin habe als Rechtsöffnungstitel die Rechnung Nr. bbb vom 30. September 2022 sowie sieben von der Beklagten unterzeichnete Lieferscheine ins Recht gelegt. Die Rechnung enthalte keine Unterschrift der Beklagten, sodass sie alleine nicht als Rechtsöffnungstitel tauge. Die Lieferscheine seien zwar durch diese unterzeichnet, indessen enthielten sie jeweils bloss die Menge des gelieferten Leitungssandes und es werde kein Preis aufgeführt. Insoweit fehle es vorliegend an einer schriftlichen Schuldanerkennung durch die Beklagte. Folglich sei keine Rechtsöffnung zu erteilen.