1.2. Die Klägerin bringt zunächst vor, die Beklagte habe die Preise für die auf der betroffenen Rechnung Nr. bbb vom 30. September 2022 enthaltenen Leistungen durch Begleichung der Rechnung Nr. ccc vom 31. August 2022 anerkannt. Diese enthalte dieselben Leistungen zu denselben Preisen und beziehe sich auf dieselbe Baustelle. Bei diesen Tatsachenbehauptungen bzw. den diesbezüglich aufgelegten Beweismitteln, handelt es sich um unzulässige Noven, welche vor Vorinstanz nicht vorgebracht wurden und vorliegend nicht zu berücksichtigen sind.