" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 6. März 2023) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 9. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.