2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 24. April 2023 verlangte die Klägerin bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ sowie die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'175.80 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. November 2022. 2.2. Die Beklagte reichte, trotz entsprechender Aufforderung und gewährter Fristverlängerung, keine Stellungnahme ein. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 1. Juni 2023 wie folgt: