Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.121 / nk (SR.2023.108) Art. 144 Entscheid vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsam- tes Q._____ vom 6. März 2023 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes Q._____ vom 6. März 2023 für eine Forderung von Fr. 6'175.80 zzgl. 6 % Zins seit 1. November 2022 im Zusammenhang mit der Rechnung 43735 vom 30. September 2022. Gegen diesen ihr am 22. März 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 31. März 2023 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 24. April 2023 verlangte die Klägerin bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die Beseitigung des Rechtsvor- schlages in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ sowie die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'175.80 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. November 2022. 2.2. Die Beklagte reichte, trotz entsprechender Aufforderung und gewährter Fristverlängerung, keine Stellungnahme ein. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 1. Juni 2023 wie folgt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 6. März 2023) wird ab- gewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob die Kläge- rin am 9. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. 3.2. Die Beklagte liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2. Die Klägerin bringt zunächst vor, die Beklagte habe die Preise für die auf der betroffenen Rechnung Nr. bbb vom 30. September 2022 enthaltenen Leistungen durch Begleichung der Rechnung Nr. ccc vom 31. August 2022 anerkannt. Diese enthalte dieselben Leistungen zu denselben Preisen und beziehe sich auf dieselbe Baustelle. Bei diesen Tatsachenbehauptungen bzw. den diesbezüglich aufgelegten Beweismitteln, handelt es sich um un- zulässige Noven, welche vor Vorinstanz nicht vorgebracht wurden und vor- liegend nicht zu berücksichtigen sind. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Klägerin habe als Rechtsöffnungstitel die Rechnung Nr. bbb vom 30. September 2022 sowie sieben von der Beklagten unter- zeichnete Lieferscheine ins Recht gelegt. Die Rechnung enthalte keine Un- terschrift der Beklagten, sodass sie alleine nicht als Rechtsöffnungstitel tauge. Die Lieferscheine seien zwar durch diese unterzeichnet, indessen enthielten sie jeweils bloss die Menge des gelieferten Leitungssandes und es werde kein Preis aufgeführt. Insoweit fehle es vorliegend an einer schrift- lichen Schuldanerkennung durch die Beklagte. Folglich sei keine Rechts- öffnung zu erteilen. 2.2. Die Klägerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, auf ihren Lieferschei- nen sei der Vermerk enthalten, dass die allgemeinen Lieferbedingungen auf der Preisliste ersichtlich seien. Diese Preisliste sei auf ihrer Homepage zugänglich. -4- 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldaner- kennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervor- geht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geld- summe zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente da- raus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmit- telbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2, BGE 132 III 480 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1). Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist (BGE 139 III 297 E. 2.3.1, 132 III 480 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1). 2.3.1.2. Ein Lieferschein ohne Nennung des Preises und ohne Verweis auf den Rechtsgrund ist keine Schuldanerkennung für die Bezahlung der Ware, da darin bloss deren Empfang anerkannt wird. Anders verhält es sich nur dann, wenn im vom Schuldner unterzeichnete Lieferschein auch der Preis der Ware aufgeführt ist. Wird im Lieferschein zwar nicht der Preis genannt, jedoch in unzweideutiger Weise auf einen Kaufvertrag Bezug genommen, in welchem der Preis beziffert ist, so sollte ebenfalls Rechtsöffnung erteilt werden. Ebenso taugt eine durch den Schuldner unterzeichnete Rechnung als provisorischer Rechtsöffnungstitel (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 82 SchKG). 2.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde die Rechnung der Klägerin vom 30. September 2022 in Höhe von Fr. 6'175.80 von der Beklagten nicht unterzeichnet (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsgesuch vom 24. April 2023), weshalb sie nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel taugt. Die Liefer- scheine/Auftragsbestätigungen vom 8., 9., 12., 13., 15. und 23. September 2023 sind zwar unterschrieben, enthalten jedoch keine Nennung des Prei- ses bzw. des Rechtsgrunds der Leistung (Beilagen 4 ff. zum Rechtsöff- nungsgesuch vom 24. April 2023). Die Schuldanerkennung kann sich zwar -5- aus mehreren Urkunden ergeben, doch muss die unterzeichnete auf diese weiteren Urkunden Bezug nehmen, was sie vorliegend nicht tut. Die Liefer- scheine verweisen einzig auf die Allgemeinen Lieferbedingungen in der Preisliste (Beilagen 4 ff. zum Rechtsöffnungsgesuch vom 24. April 2023), welche von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht aufgelegt wurde. Ebenso wenig befindet sich der Vertrag, auf welchem die Lieferun- gen des Leitungssandes gründen, bei den Akten. Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich bei der Behauptung der Klägerin, die Preisliste sei je- derzeit auf ihrer Homepage öffentlich zugänglich, um ein Novum handelt. Selbst wenn diese Ausführungen berücksichtigt würden, lässt sich ihrer Homepage keine Preisliste für das Jahr 2022, welchem die Lieferscheine entstammen, sondern nur eine solche für 2023 entnehmen. Die darin auf- geführte Preise für Leitungssand stimmen nicht mit demjenigen in der Rechnung vom 30. September 2022 überein. Mangels eingereichtem Ver- trag lässt sich nicht nachprüfen, welcher Preisliste die Beklagte überhaupt zugestimmt hat. Der Betrag der Forderung lässt sich nicht ohne Weiteres bestimmen. Die Lieferscheine stellen ebenfalls keine Schuldanerkennung für die Bezahlung der Ware dar. 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu Recht abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 450.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagte hat keine Beschwerdeantwort erstattet, sodass ihr im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 31. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus