4.2.2. Da die Kündigung vom 9. Januar 2023 wegen Zahlungsverzugs offensichtlich zu Recht erfolgt ist, waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen.