der Mietsache nichts zu ändern. Bei einer Zahlungsverzugskündigung besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf Erstreckung (vgl. E. 3.1.5 - 12 - hiervor), weshalb dieser Antrag der Beklagten abzuweisen ist. Eine Erstreckung würde einzig auf dem Wohlwollen der Klägerin beruhen, wurde von ihr jedoch am 6. April 2023 ausdrücklich abgelehnt (vgl. E. 3.2.1.10 hiervor). Demzufolge ist die Berufung der Beklagten abzuweisen. 4. 4.1. Die Beklagte ersuchte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.