Soweit die Beklagte vorbringt, sie habe trotz mehrerer Bewerbungen keine Wohnung finden können, da sie über sehr viele Verlustscheine und Betreibungen verfüge, weshalb ihr und ihren Kindern die Obdachlosigkeit drohe bzw. ihre Kinder seien am Wohnort verwurzelt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass solche Umstände möglicherweise berücksichtigt werden könnten, wenn es um die Beurteilung einer allfälligen Härte im Zusammenhang mit einem Erstreckungsbegehren ginge. Dass die Ausweisung für die Beklagte und ihre Kinder einschneidende Konsequenzen nach sich ziehen kann, vermag an der Gültigkeit der Kündigung und am Fehlen eines Rechtsgrunds für die weitere Benutzung