Mit Berufung reichte die Beklagte Zahlungsbelege ein, wonach sie am 12. April 2023 zweimal Fr. 1'660.05, am 14. und 28. April 2023 jeweils Fr. 1'660.00 und am 30. Mai 2023 Fr. 2'575.00 an die Klägerin überwiesen habe (Berufungsbeilage 1). Ob diese Beweismittel vor der Novenschranke standhalten (vgl. E. 1.2 hiervor), kann offen bleiben, denn selbst eine nachträgliche Bezahlung des Rückstandes nach Ablauf der Zahlungsfrist vermöchte nichts an der Zulässigkeit der Kündigung zu ändern (vgl. E. 3.1.3 hiervor).