Die Gründe für das Ausbleiben der Zahlung der Beklagten sind irrelevant. Ein besonderes Verschulden ihrerseits ist nicht erforderlich. Selbst wenn sie unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist und deshalb die Mietzinsen nicht mehr vertragsgemäss leisten kann, kann die Klägerin die Kündigung nach Art. 257d OR aussprechen (vgl. E. 3.1.3 hiervor).