Am 1. Dezember 2022 überwies die Beklagte der Klägerin u.a. Fr. 2'575.00 mit der Referenz "Miete" (vgl. E. 3.2.1.4 hiervor). Ausweislich der Akten vereinbarten die Parteien periodische Leistungen und den Beginn des jeweiligen Monats als Verfalltag. Am 1. Dezember 2022 war demnach nicht nur der gemahnte Mietzins vom November 2022, sondern auch derjenige vom Dezember 2022 fällig (vgl. E. 3.1.2 und 3.2.1.1 hiervor). Die Beklagte hatte mehrere Schulden an die Klägerin zu bezahlen. Daher wäre sie gemäss Art. 86 Abs. 1 OR berechtigt gewesen, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld sie tilgen will (vgl. E. 3.1.4 hiervor).