Nachdem die Beklagte die Miete für den Monat November 2022, die Nebenkostenabrechnung vom 1. Juli 2021 – 30. Juni 2022 (Fr. 43.45) und Ratenzahlungen der Miete September 2022 (Fr. 200.00) nicht fristgerecht zu Beginn des Monats November 2022 entrichtet hat, mahnte die Klägerin sie am 15. November 2022 und drohte ihr die Kündigung an (vgl. E. 3.2.1.2 hiervor). Gleichentags nahm die Beklagte zwei Zahlungen in Höhe von Fr. 43.45 mit der Referenz "Nebenkosten" und Fr. 200.00 ohne Referenz zu Gunsten der Klägerin vor (vgl. E. 3.2.1.3 hiervor). Am 1. Dezember 2022 überwies die Beklagte der Klägerin u.a. Fr. 2'575.00 mit der Referenz "Miete" (vgl. E. 3.2.1.4 hiervor).