Soweit die Beklagte berufungsweise die Aufhebung der Kündigung beantragt, stellt sich die Frage, ob dieser neue Antrag vor der Novenschranke standhält (vgl. E. 1.2 hiervor), lässt sich dieses Rechtsbegehren doch keiner der vorinstanzlichen Rechtsschriften der Beklagten entnehmen, sprach sie doch stets von der Erstreckung des Mietverhältnisses (vgl. E. 3.2.1.9 und 3.2.1.11 hiervor). Dies kann jedoch offen bleiben, da die Kündigung sich – wie nachstehend ausgeführt – als rechtens erweist.