3.2.2. 3.2.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Zahlungsaufforderung vom 15. November 2022 und die Kündigung vom 9. Januar 2023 trotz fehlender Abholung der entsprechenden Einschreiben seitens Beklagter als zugestellt zu gelten haben und die Fristen gemäss Art. 257d OR eingehalten worden seien (vgl. - 10 - E. 2.2 und 2.3 des angefochtenen Entscheids). Dies blieb zu Recht unbestritten. 3.2.2.2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist das Bestehen eines Zahlungsrückstands der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung des Mietverhältnisses.