3.2.1.11. Die Beklagte legte gegenüber der Vorinstanz am 20. April 2023 dar, mithilfe der Sozialhilfe und der Madeleine von Wolff Stiftung hätten alle Mietzinsausstände finanziert werden können. Zwar würde die Sozialhilfe nicht die ganze Miete übernehmen, ihre Kinder würden aber ihren Anteil beisteuern. Die Mietanteile des Sozialamtes für Februar bis April 2023 habe sie umgehend an die Klägerin überwiesen. Sie hoffe, sie könne noch bis Ende August 2023 in der Wohnung bleiben. Dies würde ihr mehr Zeit geben, eine alternative Wohnung zu finden (act. 25).