3.2.1.9. In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 22. März 2023 führte die Beklagte aus, dass die Parteien Verhandlungen betreffend die Verlängerung der Mietdauer bis Ende August 2023 führten und ersuchte um Sistierung des Verfahrens, bis diese abgeschlossen seien (act. 18). 3.2.1.10. Die Klägerin hielt am 6. April 2023 zuhanden der Vorinstanz fest, dass sie am Ausweisungsbegehren festhalte und der Beklagten keine Einwilligung zum Verweilen im Mietobjekt bis Ende August 2023 erteilt habe. Seit 1. Dezember 2022 habe sie keinerlei Zahlungen mehr erhalten (act. 21 f.).