3.2.1.8. Am 21. Februar 2023 legte die Beklagte gegenüber der Schlichtungsbehörde dar, sie habe in ihrer letzten Rechtsschrift vergessen zu erwähnen, dass sie den Mietzins vom November 2022 nach dem Mahnschreiben am 1. Dezember 2022 bezahlt habe. Das Kündigungsschreiben habe sie bereits am 9. Januar 2023 erhalten, ohne dass eine Mahnung für die Miete Dezember 2022 erfolgt wäre. Für diese habe sie mit der Klägerin eine Ratenzahlung von Fr. 500.00 vereinbart (GB 12 zum Ausweisungsbegehren vom 2. März 2023, S. 11).